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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 271

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 271, (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der           in der

Verwendungs-    Dienstklasse    sonstige Voraussetzung    Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

                    III                                Oberleutnant

                    IV                                 Hauptmann

                     V                                 Major

   H 1              VI                                 Oberstleutnant

                   VII                                 Oberst

                   VIII                                Brigadier

                    IX                                 General

---------------------------------------------------------------------

                              während der Ausbildung

                              an der Theresianischen   Fähnrich

                              Militärakademie

                             ----------------------------------------

                              nach dem erfolgreichen

                              Abschluß der             Leutnant

                              der Grundausbildung

                              für die

                              Verwendungsgruppe H 2

                   III       ----------------------------------------

                              nach drei Jahren, in

                              denen der Amtstitel      Oberleutnant

                              „Leutnant'' geführt

                              wurde

                             ----------------------------------------

   H 2                        nach fünf Jahren, in

                              denen der Amtstitel      Hauptmann

                              „Oberleutnant'' geführt

                              wurde

                 ----------------------------------------------------

                  IV, V                                Hauptmann

                 ----------------------------------------------------

                              nach erfolgreichen

                              Abschluß der Ausbildung

                    V         für den Stabsoffizier    Major

                              oder in der Verwendung

                              als Musikoffizier

                 ----------------------------------------------------

                   VI                                  Oberstleutnant

                   VII                                 Oberst

                  VIII                                 Brigadier

  1. Absatz 2,Den im Absatz eins, für die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.
  2. Absatz 3,In der Dienstklasse römisch acht sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      „Korpskommandant'' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
    2. Ziffer 2
      „Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
  3. Absatz 4,Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

    in der           sonstige Voraussetzung        Amtstitel

  Dienstklasse

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    III                                         Militärkaplan

---------------------------------------------------------------------

    IV                                          Militärkurat

---------------------------------------------------------------------

     V                                          Militäroberkurat

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    VI           römisch-katholischer           Militärsuperior

                   Militärseelsorger

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    VI           evangelischer

                   Militärseelsorger            Militäroberpfarrer

---------------------------------------------------------------------

    VII                                         Militärdekan

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                 Generalvikar des

                   Militärbischofs              Militärgeneralvikar

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                 Leiter der Evangelischen       Militärsuperintendent

                   Militärsuperintendentur

  1. Absatz 4 a,Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.
  2. Absatz 5,Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Absatz eins, angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Absatz 2, angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse römisch acht die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      „Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      „Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Ärztegesetzes 1984,
    3. Ziffer 3
      „Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.
  3. Absatz 6,Paragraph 264, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.
  4. Absatz 7,Auf Berufsoffiziere, die gemäß den Paragraphen eins bis eins b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet sind, ist Paragraph 152, Absatz 10 und 11 anzuwenden.
  5. Absatz 8,Paragraph 152, Absatz 10, erster Satz und Absatz 11, gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden.

Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112560

Alte Dokumentnummer

N6199710691I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P271/NOR12112560

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