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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 269

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Ein Berufsoffizier des Dienststandes, der der Verwendungsgruppe H 1 oder H 2 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Dienst als Berufsmilitärperson und damit in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M BO 2 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Berufsoffizier eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2,Gibt ein Berufsoffizier, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.
  3. Absatz 3,Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. Ziffer eins
      der Funktionsgruppe 7 oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionsgruppe 8 oder
    3. Ziffer 3
      der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.
  4. Absatz 4,Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. Ziffer eins
      mit Dienstalterszulage oder
    2. Ziffer 2
      mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  5. Absatz 5,Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  6. Absatz 6,Der Berufsoffizier wird nach den Absatz eins bis 5 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Berufsoffizier am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  8. Absatz 8,Erfüllt die Militärperson die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird sie nach den für sie geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 7 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  9. Absatz 9,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 149, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Berufsoffizier am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Berufsoffizier diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  11. Absatz 11,Ist eine Militärperson im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für sie vorgesehen:

bei einer Zuordnung des

Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung der Militärperson in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-

gruppe

Funktions-

gruppe

M BO 1

5 bis 9

4

3

2

1

-

M BO 2

9

7

6

5

4

3

 

M BUO 1

7

M BO 2

3 bis 9

1, 2

-

M BUO 1

7

6

5

 

M BUO 2

2

M BUO 1

1 bis 7

-

M BUO 2

2

1

  1. Absatz 12,Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde dem Berufsoffizier bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Berufsoffizier vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      die Militärperson innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe ihrer tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
  2. Absatz 13,Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P269/NOR40010585

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