(4)Absatz 4,Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
mit Dienstalterszulage oder
mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.