Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind
§ 259. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, unterliegenden Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden. Paragraph 259, Die Paragraphen 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.