Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 257
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten
§ 257.Paragraph 257,
Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die §§ 155 bis 160, 160a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des § 181 Abs. 2 auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen. Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten sind die Paragraphen 155 bis 160, 160 a, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Siehe Art. VII Abs. 3 bis 5 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
Schlagworte
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047469