Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 25

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt
Grundausbildung

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

Schlagworte

Grundkenntnis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40034412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P25/NOR40034412

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