(7)Absatz 7,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.