Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 247f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247f

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

Paragraph 247 f, (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (Paragraph 21, UOG, Paragraph 22, KUOG) übergeleitet.

  1. Absatz 2,Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:
    1. Ziffer eins
      selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;
    2. Ziffer 2
      Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.
    Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anläßlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundeslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.
  2. Absatz 3,Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muß die Lehrverpflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.
  3. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117335

Alte Dokumentnummer

N6199960513L

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