(3)Absatz 3,Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.Beamte, die nach Paragraph 254, in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.