Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 244

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 244

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 244, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. Ziffer 2
    in die Verwendungsgruppen A 2 und A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2,Paragraph 137, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
  2. Absatz 3,Beamte, die nach Paragraph 254, in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107936

Alte Dokumentnummer

N6199413576A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P244/NOR12107936

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