Dienstzeit
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§ 236. Bestehende Regelungen, die eine kürzere Wochendienstzeit als § 48 Abs. 2 vorsehen, bleiben unberührt. Paragraph 236, Bestehende Regelungen, die eine kürzere Wochendienstzeit als Paragraph 48, Absatz 2, vorsehen, bleiben unberührt.