Versetzung in den Ruhestand
§ 233a. Ein Beamter, der dem im § 114 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam. Paragraph 233 a, Ein Beamter, der dem im Paragraph 114, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam.