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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 229

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ernennungserfordernis

Paragraph 229, (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

  1. Ziffer eins
    in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
  2. Ziffer 2
    in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
  3. Ziffer 3
    in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechen
die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e
für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe
p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3 a,Absatz 3, gilt für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.
  2. Absatz 4,Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
  3. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Anmerkung

Art. III der BDG-Novelle BGBl. Nr. 659/1983;
V: BGBl. Nr. 442/1986

Schlagworte

Arbeitsplatz

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114491

Alte Dokumentnummer

N6199811749O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P229/NOR12114491

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