Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 215

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Meldepflichten

Paragraph 215,

Paragraph 53, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Schlagworte

Weihnachtsferien, Semesterferien, Ferien, Adresse, Beurlaubung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103322

Alte Dokumentnummer

N61988102913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P215/NOR12103322

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