Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 213e
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
29.12.2022
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch
§ 213e.Paragraph 213 e,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(2)Absatz 2,Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
Schlagworte
Fortbildungsplanungsgespräch, Fortbildung
Im RIS seit
22.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197750