Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213b

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 284 Abs. 29 idF BGBl. I Nr.
71/2003.

Text

Paragraph 213 b, (1) Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
  2. Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072451

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