Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 213 a, (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112926

Alte Dokumentnummer

N6199713092I

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