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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207h

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Funktionsdauer

Paragraph 207 h, (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (Paragraph 204, Absatz eins,) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

  1. Absatz 2,In den Zeitraum gemäß Absatz eins, sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2,) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz eins, ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (Paragraph 207 i,), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Absatz eins, kraft Gesetzes.
  3. Absatz 4,Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz eins, ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112530

Alte Dokumentnummer

N6199710660I

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