(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, dieAbsatz 2, gilt für Bundesbedienstete, die
nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und
sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,
mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.