Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 203b

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203b

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 203 b,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. Ziffer 5
      die Bewerbungsfrist und
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
  3. Absatz 3,Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197721

Navigation im Suchergebnis