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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

7. Abschnitt
LEHRER

1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
  2. Absatz 2,Soll ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrer
    1. Ziffer eins
      weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und
    2. Ziffer 2
      für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
  3. Absatz 3,Soweit die im Absatz 2, angeführten Lehrer an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrer an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der Paragraphen 160, 161, 191, 197 und 199, Dasselbe gilt für Lehrer an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
  4. Absatz 4,Erbringt ein im Absatz 2, angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.

Anmerkung

Art. 1 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 lautet: "Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.". Weiters wurden die Wortfolgen "bzw. Universität der Künste" in Abs. 2 und "oder Universität der Künste" in Abs. 3 entfernt.

Schlagworte

Mitverwendung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40066689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P201/NOR40066689

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