Unterabschnitt E
LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Anwendungsbereich
§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden. Paragraph 190, Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden.