Rechte
Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
§ 182. Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen. Paragraph 182, Wirkt der Universitäts(Hochschul)assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.