Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172c
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.Paragraph 172 c, (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2)Absatz 2,Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Schlagworte
Universitätsdozent, Hochschuldozent, Dozent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12113323
Alte Dokumentnummer
N6199747967L