Amtstitel
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen. Paragraph 172 b, Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.