Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 172
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und StudienvorschriftenParagraph 172, (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern,
Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen,
Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 an der Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.
(2)Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1 erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Absatz eins, erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4)Absatz 4,Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.
Schlagworte
Universitätsdozent, Hochschuldozent, Dozent, Organisationsvorschrift,
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Einrichtung
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117624
Alte Dokumentnummer
N6199961038L