§ 157. (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.Paragraph 157, (1) Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitäts(Hochschul)einrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.