Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufgaben der Universitätslehrer

(Rechte und Pflichten)

Paragraph 155, (1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

  1. Absatz 2Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.
  2. Absatz 3Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
  3. Absatz 4Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter (Paragraph 15, Absatz eins bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, Paragraph 4, UOG 1993, Paragraph 4, KUOG) sowie die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts-(Hochschul)einrichtungen (Paragraph 3, UOG 1993, Paragraph 2, Absatz 2, UOG, Paragraph 3, KUOG, Paragraph eins, Absatz 2, KH-OG, Paragraph eins, Absatz 3, AOG) zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten ungeachtet des Ausschlusses einer Haftung des Bundes für die von den Universitäts(Hochschul)einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten (Paragraph 3, Absatz 2, UOG 1993, Paragraph 2, Absatz 3, UOG, Paragraph 3, Absatz 5, KUOG, Paragraph eins, Absatz 3, KH-OG, Paragraph eins, Absatz 5, AOG) als Nebentätigkeiten (Paragraph 37,).
  4. Absatz 5Universitätslehrer, die an der Universität als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 54, UOG, Paragraph 63, UOG 1993).
  5. Absatz 5 aUniversitätslehrer, die an Universitäten als Ärzte (Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998) verwendet werden und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
  6. Absatz 6Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  7. Absatz 7Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
  8. Absatz 8Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
  9. Absatz 9Auf Universitätslehrer sind die Paragraphen 15 a und 20 Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Organisationstätigkeit, Ausbildung, BGBl. I Nr. 169/1998

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P155/NOR40019676

Navigation im Suchergebnis