Urlaub
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§ 153. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes sinngemäß. Paragraph 153, Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der Staatsanwälte gilt Paragraph 72, des Richterdienstgesetzes sinngemäß.