Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen
§ 150. Die §§ 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß Paragraph 150, Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Zeit des Präsenzdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
im § 12 Abs. 5 an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.