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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 141a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 141 a, (1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

  1. Ziffer eins
    in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
  2. Ziffer 2
    in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
  3. Ziffer 3
    in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
  4. Ziffer 4
    in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
  1. Absatz 2,Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 3,Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  3. Absatz 4,Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen und
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  4. Absatz 5,Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 141, abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 141, Absatz 3 und 4,
  5. Absatz 6,Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des Paragraph 41, - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach Paragraph 141, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Absatz eins, oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
  7. Absatz 8,Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 141, Absatz 3, oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110726

Alte Dokumentnummer

N6199549880J

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