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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 138,
  1. Absatz einsUnabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
  2. Absatz 2Als Ausbildungsphase gelten
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die ersten vier Jahre,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr
    des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Auf die Zeit der Ausbildungsphase können
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, c, d oder f GehG oder in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g, GehG,
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach Paragraph 12, Absatz 3, oder 3a GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
    4. Ziffer 4
      Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat und
    5. Ziffer 5
      Zeiten eines über die Dauer von sechs Monaten liegenden Ausbildungsdienstes
    angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
  4. Absatz 4In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
    2. Ziffer 2
      Beamte während ihrer Verwendung im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P138/NOR40047306

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