Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 136a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 136 a, (1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

  1. Ziffer eins
    bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und
  2. Ziffer 2
    längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres
zulässig.
  1. Absatz 2,Die Fünfjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 3,Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Absatz eins, ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch zwei,
    2. Ziffer 2
      auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. Absatz 5,Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, vor dem 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen oder
    2. Ziffer 2
      nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können.
  5. Absatz 6,Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er - wenn Paragraph 67, Absatz 2, auf ihn anwendbar gewesen wäre - keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117262

Alte Dokumentnummer

N6199960440L

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