Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 135a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135a

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

Paragraph 135 a,
  1. Absatz eins,In Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten des Paragraph 14, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat,
      1. Litera a
        in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder
      2. Litera b
        in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte.

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P135a/NOR40215923

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