(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 39, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 39,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)