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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Definitivstellungserfordernisse werden durch die Anlage 1 geregelt.
  2. Absatz 2,Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 202, Absatz 3,, nach Anlage 1 Ziffer eins Punkt 14, eins Punkt 15, eins Punkt 18, 12 Punkt 14, 12 Punkt 15, 12 Punkt 16 und 21 a, Punkt 2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen in anderen Rechtsvorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      auf Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Funktionsgruppen oder Dienstklassen vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      auf Ernennungserfordernisse, die gemäß Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen,
    4. Ziffer 4
      auf einen definitiven Beamten, dem die Dienstbehörde vor Antritt der betreffenden Verwendung nachweislich mitgeteilt hat, daß sie für ihn die Anwendung des Absatz 2, wegen der Anforderungen der vorgesehenen Verwendung ausschließt.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde kann im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Prüfungen sowie vom Beamten zurückgelegte Praxiszeiten ganz oder teilweise auf die für die neue Verwendung geltenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse anrechnen.
  5. Absatz 5,Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium
    erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Schlagworte

Mobilität, Verwendungsverbot, Überstellung, Prüfungsauflage, Ausschluß, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P12/NOR40072431

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