Entscheidungspflicht
§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht anzuwenden. Paragraph 119, Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 nicht anzuwenden.