Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 118
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118.Paragraph 118,
(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098915
Alte Dokumentnummer
N61979112650