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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Einstellung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098915

Alte Dokumentnummer

N61979112650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P118/NOR12098915

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