Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des

Disziplinarverfahrens

Paragraph 114, (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß Paragraph 95, vorzugehen ist.

Schlagworte

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Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098911

Alte Dokumentnummer

N61979112610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P114/NOR12098911

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