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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

05.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1992

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Definitives Dienstverhältnis

----------------------------

Paragraph 11, (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

  1. Ziffer eins
    die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
  2. Ziffer 2
    eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  1. Absatz 2,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 3,Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
    1. Ziffer eins
      auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder
    2. Ziffer 2
      in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht
    wurde, kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
  3. Absatz 4,Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die Dienstbehörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100043

Alte Dokumentnummer

N61983116560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P11/NOR12100043

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