58. VERWENDUNGSGRUPPE H 1
Ernennungserfordernisse:
58.1. Die Z 12.12 bis 12.19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt. 58.1. Die Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt.
Definitivstellungserfordernisse:
58.2. Die Z 12.20 und 12.21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt. 58.2. Die Ziffer 12 Punkt 20 und 12 Punkt 21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt.