8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse. 8.1. Eine in den Ziffer 8 Punkt 2 bis 8.13 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 8 Punkt 14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört folgende Verwendung im Gendarmeriedienst an:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,Referatsgruppenleiter römisch eins beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung römisch eins bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch XVI,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch XV,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung römisch II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch XX,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
im Zollwachdienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz.Leiter des Referates 1 in der Abteilung römisch II bei der Bundespolizeidirektion Graz.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,Leiter des Referates 1 in der Abteilung römisch II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando,
im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch XII,
im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Kommandos bei der Schulabteilung,
im Sicherheitswachdienst:
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch VIII,
im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung, Höchstalter und Praxiszeiten
8.14.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildungzu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung
ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren),
eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a oder E 2b und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Justizwachebeamte und Erzieher an Justizanstalten
8.15. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer Psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 8.14 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt. 8.15. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer Psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 8 Punkt 14, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.