Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der in der Anlage angeführte Name in sechs Sprachen, die Abkürzung des Namens, das Emblem und die Flagge der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der in der Anlage angeführte Name in sechs Sprachen, die Abkürzung des Namens, das Emblem und die Flagge der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.