Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
01.07.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 696/1974)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. XIII der Sammelnovelle
BGBl. Nr. 291/1979 ändert die
Bestimmungen über das Berufsbild Fußpfleger in der Anlage 5, die
Bestimmungen über das Berufsbild Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
in der Anlage 15, die Bestimmungen über das Berufsbild
Metallschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16
zu
BGBl. Nr. 696/1974. Weiters haben zu entfallen § 1 Z 10 sowie die
Anlage 10 zu
BGBl. Nr. 696/1974.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010
Gesetzesnummer
10006401
Dokumentnummer
NOR12161841
Alte Dokumentnummer
N51979144810