Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 17

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch siebzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. XIII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die
Bestimmungen über das Berufsbild Fußpfleger in der Anlage 5, die
Bestimmungen über das Berufsbild Lederbekleidungserzeuger (Säckler)
in der Anlage 15, die Bestimmungen über das Berufsbild
Metallschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16
zu BGBl. Nr. 696/1974. Weiters haben zu entfallen § 1 Z 10 sowie die
Anlage 10 zu BGBl. Nr. 696/1974.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12161841

Alte Dokumentnummer

N51979144810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/291/A17/NOR12161841

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