DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und die
SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN
VOM WUNSCH GELEITET,
daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,
IN DER ERWÄGUNG,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: