Bundesrecht konsolidiert

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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1979

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

15.03.1978

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Beachte

1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
2. Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
StF: BGBl. Nr. 289/1979 (NR: GP XIV RV 1105 AB 1225 S. 123. BR: AB 2016 S. 385.)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und die

SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN

VOM WUNSCH GELEITET,

daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,

IN DER ERWÄGUNG,

daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, am 1. August 1979 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Schlagworte

e-rk3,
Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016

Gesetzesnummer

10004297

Dokumentnummer

NOR11004333

Alte Dokumentnummer

N3197914585A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/289/P0/NOR11004333

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