Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mutterschutzgesetz 1979 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stillzeit

Paragraph 9, (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.

  1. Absatz 2,Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
  2. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfordern, dem Dienstgeber im Rahmen der Absatz eins und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten auftragen.

Paragraph 5, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4,Auf Antrag des Arbeitsinspektorates kann die zuständige Verwaltungsbehörde (Paragraph 36,) die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099215

Alte Dokumentnummer

N6197930724L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P9/NOR12099215

Navigation im Suchergebnis