Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

15.11.2004

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

Paragraph 4 a, (1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

  1. Absatz 2,Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden.
  2. Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  3. Absatz 4,Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022383

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P4a/NOR40022383

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