Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderunterstützung

Paragraph 29, (1) Hausangestellte und Hausgehilfinnen, deren Dienstverhältnis in der Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung durch Kündigung des Dienstgebers beendet worden ist, haben Anspruch auf eine Sonderunterstützung. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderunterstützung sind die Vorschriften des Paragraph 162, Absatz 3 und 4 des ASVG sinngemäß anzuwenden. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tag bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Wochengeld nach den Vorschriften des ASVG besteht. Die Sonderunterstützung gebührt auch, wenn das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Gerichts vor dem im Paragraph 27, genannten Zeitraum durch den Dienstgeber gekündigt worden ist, durch vorzeitigen Austritt aus einem wichtigen Grund oder durch eine von der Dienstnehmerin nicht verschuldete Entlassung geendet hat, und zwar frühestens ab dem Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft.

  1. Absatz 2,Für Dienstnehmerinnen, die unter Paragraph 24, Ziffer 2, fallen, gilt Absatz eins,, wenn sie in den letzten fünf Monaten vor dem Zeitpunkt, ab dem frühestens Sonderunterstützung in Anspruch genommen werden kann, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren.
  2. Absatz 3,Die Sonderunterstützung ist monatlich im nachhinein durch die nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige Krankenkasse auszuzahlen. Die für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Verfahrensvorschriften sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099240

Alte Dokumentnummer

N6197930749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P29/NOR12099240

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