Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
22.06.2004
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind
Personenkreis
§ 24.Paragraph 24,
Abschnitt II gilt mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind. Abschnitt römisch zwei gilt mit den in den Paragraphen 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR12110940
Alte Dokumentnummer
N6199551718J