Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 21

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 21,

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muß dieser Vereinbarung eine Bescheinigung eines Gerichtes (Paragraph 92, ASGG), der Personalvertretung oder des Betriebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099232

Alte Dokumentnummer

N6197930741L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P21/NOR12099232

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