Dienst(Werks)wohnung
§ 16. Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 10, 12, 15 Abs. 4, 15a Abs. 4 und 5, 15c Abs. 4, 15d Abs. 5 und 15g Abs. 10 und 11 um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden. Paragraph 16, Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraphen 10, 12, 15, Absatz 4, 15 a, Absatz 4 und 5, 15 c Absatz 4, 15 d, Absatz 5 und 15 g Absatz 10 und 11 um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (Paragraph 92, ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden.